Gut zu wissen I

Erwachsenenschutzrecht:

Ab 01.01.2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Damit ist das bisherige Vormundschaftsrecht total überarbeitet worden. Es sind wesentliche Verbesserungen in Kraft getreten, welche neue Möglichkeiten der Gestaltung der Zukunft der Einzelperson schaffen.

Folgende Momente sind besonders wichtig:

  • Neugestaltung der einzelnen Vorsorge. Der Einzelnen hat die Möglichkeit, im Zustand der Urteilsfähigkeit Vorsorge zu treffen für den Fall, dass er inskünftig urteilsunfähig wird. Er kann folgendes gestalten
    • Vorsorge bezüglich der Person, z.B. Verzicht auf medizinische Massnahmen, welche lediglich der Verlängerung des Lebens ohne Möglichkeit der Wiedererlangung des Bewusstseins
    • Vermögensvorsorge, z.B. Verkauf einer Liegenschaft beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim im Zustand der Urteilsunfähigkeit
    • Vorsorge im Rechtsverkehr, z.B. Vertretung in Aktiv- und Passivprozessen oder in Verwaltungsverfahren
    • Vorsorgeverfügungen können eigenhändig errichtet werden oder mittels öffentlicher Beurkundung
    • Patientenverfügungen. Diese waren bisher schon möglich, doch war deren Rechtsbeständigkeit umstritten. Jetzt sind solche Verfügungen rechtlich verbindlich
    • Vertretung durch Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner für den Fall des Fehlens eines Vorsorgeauftrages oder einer Patientenverfügung
    • Vertretung bei medizinischen Massnahmen
    • Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

 

Die Arten vormundschaftlicher Massnahmen sind ebenfalls neu geregelt. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Beistandschaft, nämlich
    • Begleitbeistand, sofern für bestimmte Rechtsgeschäfte Unterstützung benötigt wird
    • Vertretungsbeistandschaft, wenn die hilfsbedürftige Person für bestimmte Rechtsgeschäfte der Hilfe bedarf
    • Verwaltungsbeistandschaft, wenn die Vermögensverwaltung nicht mehr durch eine Einzelperson besorgt werden kann

Neu gestaltet ist ferner die Organisation der Vormundschaftsbehörden.

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